
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der R&S Direkt Sourcing GmbH, Sommergasse 6, 2191 Schrick, Österreich · FN 584488 t, Landesgericht Korneuburg · UID ATU78317536 · office@direktsourcing.com
Fassung 2026
§ 1 Geltung
1. Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen der R&S Direkt Sourcing GmbH („R&S“) gegenüber Unternehmern im Sinne des KSchG („Kunde“). Verbraucher sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
2. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn R&S sie schriftlich bestätigt. Das gilt auch, wenn R&S ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Die AGB gelten auch für alle künftigen Aufträge, ohne dass sie erneut vereinbart werden müssen.
§ 2 Lieferungen und Leistungen
1. R&S beschafft Waren in China und liefert sie im eigenen Namen an den Kunden. Je nach Auftrag gehören dazu Lieferantensuche und Verhandlung, Fabrikaudits, Bemusterung, Qualitätskontrolle, Lieferkoordination, Logistik und Zollabwicklung. Zusätzlich bietet R&S Dienstleistungen an, etwa Marktanalysen, Beratung und Begleitung vor Ort.
2. Art, Menge, Spezifikation und Umfang ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Nicht genannte Leistungen werden nur nach gesonderter Beauftragung erbracht.
3. Bei reinen Dienstleistungen schuldet R&S ein sorgfältiges Tätigwerden, aber keinen bestimmten Erfolg, es sei denn, R&S sagt diesen ausdrücklich schriftlich zu.
§ 3 Rolle von R&S
1. Im Regelfall kauft R&S die Ware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beim Hersteller und verkauft sie im eigenen Namen an den Kunden (Eigenhandel). Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich R&S.
2. Beim reinen Servicegeschäft, das im Angebot ausdrücklich so festgehalten wird, bestellt und bezahlt der Kunde den Hersteller direkt. R&S übernimmt nur die im Angebot genannten Leistungen (z. B. Kommunikation, Koordination, Logistik) und haftet nur für deren sorgfältige Ausführung, nicht für Qualität, Termine oder Vertragserfüllung des Herstellers. Transporte beauftragt R&S im Namen und auf Rechnung des Kunden. Mängel- und Schadenersatzansprüche aus dem Liefervertrag macht der Kunde selbst gegenüber dem Hersteller geltend.
3. Eigentumsvorbehalt (§ 8 Abs 5) und Gewährleistung (§ 9 Abs 1 und 2) gelten nur im Eigenhandel.
§ 4 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote von R&S sind 30 Tage ab Angebotsdatum gültig, sofern nichts anderes angegeben ist.
2. Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden (E-Mail genügt) oder durch Auftragsbestätigung von R&S zustande.
3. Angaben und Unterlagen von Herstellern (z. B. technische Daten, Prospekte) binden R&S nur, soweit sie in das Angebot oder die Auftragsbestätigung aufgenommen wurden.
§ 5 Preise und Vergütung
1. Kaufpreise und Vergütungen (Pauschale, Tagessatz, Provision) ergeben sich aus dem Angebot. Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Für die Lieferung gelten die im Angebot genannten Incoterms® 2020.
2. Sofern das Angebot sie nicht ausdrücklich einschließt, werden folgende Kosten gesondert verrechnet: Reise- und Aufenthaltskosten, Muster, Werkzeug- und Formenkosten, Prüfkosten externer Dienstleister, Fracht, Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Versicherungen, Übersetzungen sowie Bank- und Wechselgebühren.
3. Liegt der Liefertermin mehr als zwei Monate nach Vertragsabschluss und ändern sich bis zur Lieferung Zölle, Abgaben, Frachtraten oder Wechselkurse wesentlich, ohne dass R&S dies zu vertreten hat, darf R&S den Preis angemessen anpassen. Der Kunde kann in diesem Fall binnen sieben Tagen nach Mitteilung vom noch nicht gelieferten Teil zurücktreten.
4. Mehraufwand durch geänderte oder unvollständige Vorgaben des Kunden wird nach tatsächlichem Aufwand zu den im Angebot genannten Sätzen verrechnet.
§ 6 Zahlung
1. Der Zahlungsplan ergibt sich aus dem Angebot. Rechnungen sind wie auf der Rechnung angegeben ohne Abzug zahlbar.
2. Bei Zahlungsverzug stehen R&S die gesetzlichen Verzugszinsen sowie der Ersatz von Mahn- und Bearbeitungskosten zu. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
3. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
4. Bei Zahlungsverzug darf R&S Leistungen einstellen und Lieferungen sowie die Herausgabe von Dokumenten zurückhalten.
§ 7 Mitwirkung und Verantwortung des Kunden
1. Der Kunde stellt vollständige und richtige Spezifikationen, Zeichnungen, Muster und Freigaben rechtzeitig bereit. Verzögerungen und Mehrkosten durch fehlende oder fehlerhafte Mitwirkung gehen zu seinen Lasten.
2. Bei Waren nach Vorgaben des Kunden (OEM, Eigenmarke) trägt der Kunde die Verantwortung für Eignung und Rechtskonformität seiner Vorgaben. Wird die Ware unter dem Namen oder der Marke des Kunden in Verkehr gebracht, trägt er die Herstellerpflichten, etwa nach Produktsicherheits-, CE-, REACH-, RoHS- und Verpackungsrecht. Bei Standardwaren bleibt R&S in der gesetzlichen Rolle als Einführer bzw. Händler und stellt vorhandene Konformitätsunterlagen zur Verfügung. Für Zulassungen und Kennzeichnung im Bestimmungsland ist der Kunde verantwortlich, sofern R&S nicht ausdrücklich damit beauftragt wurde.
3. Der Kunde sichert zu, dass seine Vorgaben (Designs, Marken, Spezifikationen) keine Rechte Dritter verletzen, und hält R&S gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos.
§ 8 Lieferung und Eigentumsvorbehalt
1. Maßgeblich sind die im Angebot genannten Incoterms® 2020.
2. Liefer- und Produktionstermine sind unverbindliche Schätzungen, sofern R&S nicht schriftlich einen Fixtermin zusagt. Teillieferungen sind zulässig. R&S haftet nicht für Verzögerungen bei Herstellern, Spediteuren, Reedereien, Zoll- oder Behörden, die sie nicht zu vertreten hat.
3. Transport und Zollabwicklung organisiert R&S, soweit sie zum Lieferumfang gehören. Zollanmeldungen beruhen auf den Angaben des Kunden, für deren Richtigkeit dieser einsteht.
4. Die Gefahr geht nach dem vereinbarten Incoterm über. Eine Transportversicherung schließt R&S nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden ab.
5. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von R&S. Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, darf R&S Lagerkosten verrechnen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder die Ware anderweitig verwerten.
§ 9 Gewährleistung und Haftung
1. Im Eigenhandel beträgt die Gewährleistungsfrist für Waren 12 Monate ab Gefahrübergang. Die Vermutung nach § 924 ABGB ist ausgeschlossen. R&S leistet nach eigener Wahl Verbesserung, Austausch oder Preisminderung. Wandlung ist nur bei wesentlichen, nicht behebbaren Mängeln möglich.
2. Mängel sind unverzüglich nach Erhalt bzw. Entdeckung schriftlich zu rügen (§ 377 UGB). Keine Gewährleistung besteht für Mängel durch unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, natürlichen Verschleiß, Änderungen durch den Kunden oder Vorgaben des Kunden.
3. R&S haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Ansprüche aus Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
4. Soweit R&S haftet, ist die Haftung je Auftrag begrenzt, im Eigenhandel mit dem Netto-Auftragswert, im Servicegeschäft mit der für diesen Auftrag vereinbarten Netto-Vergütung von R&S. Bei Vorsatz gilt keine Begrenzung.
5. Entgangener Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden werden nicht ersetzt, soweit gesetzlich zulässig.
6. Schadenersatzansprüche gegen R&S verfallen, wenn sie nicht binnen 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 10 Höhere Gewalt und Beendigung
1. Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von R&S befreien für ihre Dauer von der Leistungspflicht, etwa Naturereignisse, Pandemien, Streiks, Krieg, Handelsbeschränkungen, Zölle, Sanktionen, Hafen- und Transportstörungen oder behördliche Maßnahmen.
2. Dauert das Ereignis länger als 90 Tage, kann jede Partei vom noch nicht erfüllten Teil zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen und angefallene Fremdkosten sind zu vergüten.
3. Dauerschuldverhältnisse (z. B. laufende Betreuung) können mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsletzten schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 11 Vertraulichkeit
1. Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für den jeweiligen Auftrag. Diese Pflicht gilt bis fünf Jahre nach Vertragsende.
2. R&S darf Spezifikationen und Anfragedaten an Lieferanten und Dienstleister weitergeben, soweit das für den Auftrag erforderlich ist, und verpflichtet diese nach Möglichkeit zur Vertraulichkeit. Für die Einhaltung durch Dritte übernimmt R&S keine Gewähr.
§ 12 Datenschutz
R&S verarbeitet personenbezogene Daten nach der DSGVO und der Datenschutzerklärung unter www.direktsourcing.com/datenschutz. Zur Auftragsabwicklung können Kontaktdaten an Lieferanten, Spediteure und Zolldienstleister auch in Drittländern (insbesondere China) übermittelt werden. Der Kunde stellt sicher, dass er zur Weitergabe der von ihm genannten Daten befugt ist.
§ 13 Lieferantenschutz
1. Name und Kontaktdaten der Hersteller und Lieferanten sind vertrauliche Informationen von R&S. Der Kunde darf sie nicht ohne schriftliche Zustimmung nutzen, um Waren an R&S vorbei direkt zu beziehen.
2. Dieses Verbot gilt, solange die Geschäftsbeziehung besteht, und für 24 Monate danach. Es gilt auch für Hersteller, die R&S dem Kunden vermittelt hat.
3. Bei Verstoß schuldet der Kunde den Ersatz der Marge bzw. Vergütung, die R&S aus dem direkten Geschäft erzielt hätte.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand ist das für 2191 Schrick sachlich und örtlich zuständige Gericht. R&S darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand klagen.
3. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt.
4. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Rest wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die wirtschaftlich nächstkommende zulässige Regelung.
5. Maßgeblich ist die deutsche Fassung. Übersetzungen dienen nur der Information.
6. Diese AGB gelten in der Fassung 2026.